1. Allgemeines
Die folgenden AGB regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden (Mieter) und kameraWERK – Alexander Hinteregger (Vermieter). Abweichende AGB des Mieters haben keine Gültigkeit.
2. Angebote / Auftragsbestätigungen
2.1 Angebote von kameraWERK sind freibleibend, sofern sie seitens von kameraWERK nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Sie stellen die Aufforderung an den Kunden dar, an kameraWERK einen Auftrag zu erteilen. Der Auftrag des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das kameraWERK durch schriftliche Auftragsbestätigung oder die tatsächliche Erbringung der Leistung annehmen kann.
2.2 Mündliche Zusagen oder Zusagen der Vorkorrespondenz von kameraWERK bedürfen, um Vertragsbestandteil zu werden, der ausdrücklichen Übernahme in die schriftliche Auftragsbestätigung. Einwendungen gegen Auftragsbestätigungen müssen unverzüglich schriftlich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Auftragsbestätigung, in jedem Falle jedoch vor Beginn der Lieferung/Leistung von kameraWERK eingehen.
2.3 Grundsätzlich gilt, dass die Mietsachen beim Vermieter nach erfolgter Voranmeldung und Reservierungsbestätigung abgeholt werden müssen. Der Vermieter wird sein Möglichstes tun um den Terminwunsch des Mieters zu erfüllen. Für Schäden, die aus einer Nichterfüllung resultieren sollten, wird keine Haftung übernommen. Für etwaige entgangene Mieteinnahmen bei Nichtabholung haftet der Mieter in vollem Umfang.
3. Mietdauer:
3.1 Die Mietdauer beträgt mindestens 24 Stunden. Ein Miettag entspricht 24 Stunden.
3.2 Die Abholung erfolgt frühestens zwischen 15:00 und 17:00 Uhr am Vortag des Miettages. Die Rückgabe erfolgt spätestens zwischen 9:00 und 11:00 Uhr am Tag nach dem Miettag . Kommt es zu einer verspäteten Rückgabe wird ein weiterer Miettag verrechnet. Der Vertrag erlischt, sobald sämtliche Mietgegenstände wieder beim Vermieter sind und der Mietbetrag bezahlt ist. Falls die Mietgegenstände nicht termingemäß retourniert werden oder bleibende Schäden verursacht wurden, läuft die Miete automatisch weiter.
3.3 Der Kunde schuldet den vollen Mietzins unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung der Geräte.
4. Versand/Abholung
Die Mietgegenstände können nur abgeholt werden. Eine Versandoption wird nicht angeboten.
5. Ausweispflicht
Der Mieter ist verpflichtet, seinen Pass, Führerschein oder einen Personalausweis vorzulegen. Bei Firmen ist die Bekanntgabe der Firmenbuchnummer und UID-Nr. verpflichtend.
6. Preise
Die angeführten Preise sind in Euro exkl. Ust., aber inkl. Versicherung.
7. Kaution/Bezahlung
7.1 Die Miete wird bei Rückgabe der Geräte bezahlt. Es gilt der Bezahlungsmodus wie folgt: 100% des Mietbetrags bei Rückgabe.
7.2 Bei Zahlungsverzug gilt der Ersatz sämtlicher Mahn- und Inkassospesen sowie 12% Verzugszinsen als vereinbart. Der Mieter hat bei Abholung der Mietsachen die vereinbarte Kaution zu hinterlegen. Die Kaution beträgt immer 250€. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe und Bezahlung der Gesamtmiete wird die Kaution wieder zurückerstattet.
8. Mietgebrauch und Einsatzorte
8.1 Der Kunde hat die Mietgeräte in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen. Der Mieter hat alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, dem Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbunden sind, zu beachten und die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen von kameraWERK und der Bedienungs- und Betriebsanleitung des Herstellers zu befolgen.
8.2 Der Kunde wird den Mietgegenstand ausschließlich an dem mit kameraWERK vereinbarten Einsatzort benutzen. Bei wechselnden Standorten wird der Kunde kameraWERK unverzüglich auf Verlangen Auskunft über den jeweils aktuellen Standort der Mietgeräte erteilen und die Besichtigung ermöglichen.
8.3 Der Kunde hat kameraWERK frühestmöglich unaufgefordert auf besondere Einsatzbedingungen hinzuweisen, wie z.B. Einsätze in Kriegs-, Krisen-, Unruhe- und Katastrophengebieten, Demonstrationen, Aufnahmen aus Land-, Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen, Verwendung unter Tage, außergewöhnliche Klimaverhältnisse, radioaktive Umgebung, Aufnahmen von Stunts und pyrotechnischen Effekten sowie alle sonstigen risikoreichen Umstände.
8.4 Der Mieter soll alle notwendigen Maßnahmen zu Verhinderung von Unfällen einhalten. Bei Wasserschäden, Spannungsschäden, technischen Schäden durch den Anschluß an Computer oder bei sorgloser technischer Handhabe, sind alle aufgrund dieser Schäden anfallenden Reparaturkosten vom Mieter zu tragen. Weiters verpflichtet sich der Mieter zum Kostenersatz für Reparaturen technischer Folgeschäden, den Ausgleich technischer Folgeschäden und zur Übernahme der anfallenden Mietkosten für entgangene Miettage.
8.5 Allfällig entstandene Mängel und Defekte sind sofort zu melden. Weitere Schritte sind nur dem Vermieter vorbehalten.